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   VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96   

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VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96 (https://dejure.org/1998,1972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.07.1998 - A 6 S 3421/96 (https://dejure.org/1998,1972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juli 1998 - A 6 S 3421/96 (https://dejure.org/1998,1972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter Unmöglichkeit der Einreise - Erreichbarkeit sicherer Landesteile; abgelehnte Gefährdung wegen Asylbeantragung im Ausland, Auslandsaufenthalt oder Ausbildung im Ostblock

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1998, 248 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1998 - A 13 S 3665/95

    Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
    Auf sichere Landesteile, die nicht unmittelbar, sondern nur über die gefahrenträchtige Region erreicht werden können, kann er nicht verwiesen werden (im Anschluß an Urteil des 13. Senats vom 18.3.1998 - A 13 S 3665/95 - und BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - 9 C 40/96 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 8).

    Damit scheiden beim Kläger aus Rechtsgründen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 oder 2 AuslG aus, denn auch diese Tatbestände setzen einen - in gleicher Weise zu definierenden - staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolger voraus (so ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.3.1998 a.a.O.).

    Damit ist die Subsumption der Fallgruppe "Beschränkung des Reisewegs auf gefahrenträchtige Landesteile" unter § 53 Abs. 6 Satz 1 auch zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich problematischen Lücke im Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten (ebenso zutreffend Urteil des 13. Senats des erk. Gerichtshofs vom 18.3.1998 a.a.O.).

    Auf eine potentielle - lediglich theoretische - Ausweichmöglichkeit in das Gebiet der Nordprovinzen kann der Kläger daher, wie oben dargelegt, nicht verwiesen werden (ebenso zu Recht Urteil des 13. Senats vom 8.3.1998 - A 13 S 3665/95).

    Daß die einfache DVPA-Mitgliedschaft bei Nicht-Paschtunen - und erst recht bei Paschtunen, wie dem Kläger - keine hinreichende Verfolgungsgefahr auslöst, ist zudem übereinstimmende Auffassung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Urteil des erk. Gerichtshofs vom 18.3.1998 a.a.O. sowie Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 a.a.O., OVG Koblenz, Urteile vom 23.7.1997 - 11 A 10570/97.OVG - und vom 4.8.1997 - 11 A 12106/96.OVG -, Sächs. OVG, Urteil vom 5.3.1998 - A 4 S 288/97 -, jeweils mit eingehender Begründung).

    Die jeweilige Tätigkeit löst um so eher Verfolgung aus, als sie dem politischen und religiösen Weltbild der radikal islamistischen Taliban widerspricht (so zutreffend auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.3.1998 - A 13 S 3665/95 - und - A 13 S 2820/95; ebenso im Ergebnis OVG Koblenz, Urteil vom 23.7.1997 a.a.O.).

    Im Rahmen einer Überprüfung dürfte es auch kaum möglich sein, die politische und berufliche Vergangenheit zu verdecken (vgl. Danesch vom 5.4.1997 an Hess. VGH; zu all dem auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.3.1998 a.a.O.), zumal die Familie des Klägers wegen seiner Brüder nicht unbekannt sein dürfte und es durchaus möglich erscheint, daß den Taliban die den Kläger betreffenden Akten des früheren Staatssicherheitsministeriums bei dessen Übernahme in die Hände gefallen sind.

    Der Senat bewertet in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96) das Unterliegen des Klägers im Streit über die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1-4 AuslG im Verhältnis zu dem nachrangigen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit 5/6 des Gesamtinteresses des Klägers (ebenso Urteil vom 18.3.1998 - A 13 S 3665/95).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
    Das Klagebegehren umfaßt zum anderen auch die im Wege eines zulässigen Hilfsantrags (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 19.96 -, NVwZ 1997, 1132, m.w.N.) geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; dieses Hilfspetitum ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, wiederum dahin auszulegen, daß es dem Kläger vorrangig um die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 - 4 AuslG, zumindest - weiter hilfsweise - aber um Gewährung des (rechtlich am schwächsten ausgestalteten) Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.4.1997, a.a.O.).

    Die eventualiter (hilfsweise), d.h. unter der auflösenden Bedingung eines - unanfechtbaren - Erfolgs des Hauptantrags erhobenen Verpflichtungsanträge bezüglich Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG, über die das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden brauchte, sind wegen des Rechtsmittels gegen den Hauptantrag nach wie vor anhängig; sie fallen damit auch im Berufungsverfahren an und sind somit ihrerseits mit der Berufung angreifbar (so auch BVerwG, Urteil vom 15.4.1997, a.a.O. sowie Urteile vom 10.11.1993, Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7 i.v. 13.12.1979 - 7 C 43.78 -, DVBl. 1980, 597).

    Ist hingegen schon die Einreise in das Heimatland des Ausländers oder einen anderen Zielstaat der Abschiebung faktisch überhaupt unmöglich, so begründet dies lediglich ein (regelmäßig nur vorübergehendes) Hindernis für die freiwillige Ausreise oder für die Abschiebungsvollstreckung im Sinne von § 55 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 AuslG, über welches nach § 24 AsylVfG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG allein die Ausländerbehörde entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 a.a.O.).

    Die Zufluchtsmöglichkeit in die sicheren Landesteile ist dann eine nur theoretische (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 a.a.O.).

    Es muß sich um einen in enger Beziehung zum Betroffenen stehenden Verwandten handeln, der bestimmte Positionen und Funktionen im kommunistischen Regime bekleidet hat (vgl. Danesch vom 5.4.1997 a.a.O.).

    Dieser Bewertung folgt auch Danesch, der den Sohn eines hohen Khad-Generals, nicht jedoch den Sohn eines mittleren, unbekannten Khad-Offiziers für stark gefährdet hält (vom 5.4.1997 a.a.O., S. 81).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt eine - wie hier - auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts auch dann nicht der Aufhebung, wenn das Bundesamt wegen Bestehens einer extremen Gefahrenlage im Abschiebezielland in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu verpflichten ist (vgl. Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 19.96 -, NVwZ 1997, 1132 und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3).

  • VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder quasi-staatliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
    2.1 Darauf, ob dem Kläger mit dieser Biographie Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 auch im Gebiet der Nord-Allianz und damit landesweit drohen, was nicht völlig zweifelsfrei erscheint (vgl. dazu insbesondere auch Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96.A), kommt es nicht an.

    Mit dem Auswärtigen Amt geht der Senat im übrigen davon aus, daß Asylanträge die regelmäßig einzige Möglichkeit darstellen, im Ausland Aufenthalt zwecks Verbesserung der schlechten Lebensbedingungen zu erhalten und daß dies auch die Taliban im Grundsatz so sehen (ebenso die Bewertungen des OVG Koblenz, Urteil vom 4.8.1997 - 11 A 12106/96.OVG - und des Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 a.a.O. S. 55).

    Der Senat folgt auch insofern der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, daß Rückkehrer Konflikten weitgehend durch äußere Anpassung an die Verhältnisse einschließlich der Kleidungsvorschriften entgehen können (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 a.a.O. S. 54/55).

    Auch Munir D. Ahmad knüpft bei seiner Beurteilung eines in der UdSSR ausgebildeten Afghanen (Biologie und Geographie) nicht allein oder entscheidend an das Studium, sondern an eine Gesamtschau mit weiteren, in den Augen der Taliban abträglichen politisch-religiösen Tatbeständen an (Zugehörigkeit der DVPA, Ehe mit einer nichtislamischen Frau; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96.A).

    Daß die einfache DVPA-Mitgliedschaft bei Nicht-Paschtunen - und erst recht bei Paschtunen, wie dem Kläger - keine hinreichende Verfolgungsgefahr auslöst, ist zudem übereinstimmende Auffassung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Urteil des erk. Gerichtshofs vom 18.3.1998 a.a.O. sowie Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 a.a.O., OVG Koblenz, Urteile vom 23.7.1997 - 11 A 10570/97.OVG - und vom 4.8.1997 - 11 A 12106/96.OVG -, Sächs. OVG, Urteil vom 5.3.1998 - A 4 S 288/97 -, jeweils mit eingehender Begründung).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
    Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Beschränkung auf ein - analog der Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG - quasi-staatliches Verfolgungssubjekt auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - zu Art. 3 EMRK und der in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken ausdrücklich fest (vgl. Urteile vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 - und vom 2.9.1997 - 9 C 40.96 - ebenso wie Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - und - 9 C 11.97).

    Damit scheiden beim Kläger aus Rechtsgründen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 oder 2 AuslG aus, denn auch diese Tatbestände setzen einen - in gleicher Weise zu definierenden - staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolger voraus (so ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.3.1998 a.a.O.).

    Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entfällt daher grundsätzlich dann, wenn die Gefahrenlage nur in bestimmten Landesteilen besteht und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich ihr durch Ausweichen in sichere Landesteile zu entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 - a.a.O.; Urteile des 1. Senats des BVerwG vom 19.11.1996 und vom 18.4.1997 a.a.O., sog. inländische Fluchtalternative).

    Ein Ausländer kann grundsätzlich schon dann auf einen alternativen Landesteil verwiesen werden, wenn ihm dort konkrete Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder in denen sie nicht rechnen müssen, persönlich Opfer einer allgemeinen extremen Lebens- oder Leibesgefahr zu werden (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 - a.a.O.).

    Der Ort der Fluchtalternative muß, wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung als "inländische" ergibt, grundsätzlich innerhalb des Verfolgerstaats selbst tatsächlich und ohne unzumutbare Gefährdung erreichbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits durch Urteil vom 17.10.1995 (- 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331, 333 ff.) entschieden, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur vorliegen, wenn der um Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nachsuchende Ausländer im Zielland der Abschiebung (hier in Afghanistan) Gefahr läuft, Folter, erniedrigender Strafe oder erniedrigender Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden.

    Das Element der Konkretheit kennzeichnet dabei das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen ("persönlichen") individuell bestimmten Gefährdungssituation (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 a.a.O.; Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, DVBl. 1995, 565, 567).

    Eine Ausnahme gilt - im Wege einer verfassungsrechtlich einschränkenden, den Rückgriff auf Satz 1 nicht sperrenden - Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann, wenn es sich um eine extrem zugespitzte hochgradige Gefahrenlage handelt, in der der Ausländer gewissermaßen "sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 a.a.O.; Urteil vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3; ähnlich BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, InfAuslR 1997, 416 ff.; Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685 f.).

    Eine Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG muß zudem - insofern unter Übernahme der asylrechtlichen Prognosemaßstabs - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer solcher Gefahren zu werden, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 ff.).

    Daher sind auch Gefahren zu berücksichtigen, die der schutzsuchende Ausländer bereits ohne Erfolg in einem Asylverfahren vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 a.a.O.; Urteil vom 17.12.1996 - 9 C 20.96 -, InfAuslR 1997, 294; BVerfG, Kb vom 3.4.1992 - 2 BvR 1837/91 -, InfAuslR 1993, 176, 178).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
    Auf sichere Landesteile, die nicht unmittelbar, sondern nur über die gefahrenträchtige Region erreicht werden können, kann er nicht verwiesen werden (im Anschluß an Urteil des 13. Senats vom 18.3.1998 - A 13 S 3665/95 - und BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - 9 C 40/96 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 8).

    Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Beschränkung auf ein - analog der Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG - quasi-staatliches Verfolgungssubjekt auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - zu Art. 3 EMRK und der in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken ausdrücklich fest (vgl. Urteile vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 - und vom 2.9.1997 - 9 C 40.96 - ebenso wie Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - und - 9 C 11.97).

    Denn der Ausländer kann in diesem Fall den sicheren Landesteil unmittelbar und ohne Schwierigkeiten erreichen (vgl. zu dieser Konstellation auch BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 8).

    Der Ausländer kann auch in diesem Fall den sicheren Landesteil vom Inland aus nicht ohne unzumutbare Gefahren erreichen, die Zufluchtsmöglichkeit ist damit ebenfalls nur theoretischer Natur und kann ihm nicht entgegengehalten werden (so zu Recht auch BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 a.a.O. - lebensgefährliche Abschiebemöglichkeit für einen somalischen Staatsangehörigen nur über Mogadischu; VGH Bad.-Württ., Urteil des 13. Senats vom 18.3.1998 - A 13 S 3695/95 - Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen nur über Kabul und das Taliban-Gebiet, wo erhebliche Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
    Die Beteiligten wurden ferner über die Grundzüge der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Existenz staatlicher oder quasi-staatlicher Strukturen in Afghanistan (Urteil des Senats vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - sowie Beschluß vom 15.6.1998 - A 6 S 1278/98) schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung unterrichtet.

    A.) Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an einen Quasistaat unter den Voraussetzungen eines nachfolgenden Bürgerkriegs um die Herrschaft im - untergegangenen - Zentralstaat und den Gründen, weshalb es in Afghanistan wegen der ungesicherten Lage bis heute - auch im Taliban-Gebiet - an quasi-staatlichen Strukturen fehlt, verweist der Senat vollinhaltlich auf das den Beteiligten in Grundzügen bekanntgegebene Urteil vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97).

    Dies beruht darauf, daß die Taliban nach wie vor mit der Nord-Allianz um die politische und militärische Macht in ganz Afghanistan ringen und daß ein Ende und der politische oder militärische Gewinner dieser Auseinandersetzungen nicht abzusehen sind, zumal sich die Taliban auch außenpolitisch zunehmend isolieren (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 27.2.1998 a.a.O.).

    Dieser Auffassung und der überzeugenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Urteile vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95 - sowie Urteil vom 27.2.1998 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.1997 - 11 A 12106/96

    DVPA; Watanpartei; Afghanistan; Politische Verfolgung; Sippenhaft; Asylantrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
    Mit dem Auswärtigen Amt geht der Senat im übrigen davon aus, daß Asylanträge die regelmäßig einzige Möglichkeit darstellen, im Ausland Aufenthalt zwecks Verbesserung der schlechten Lebensbedingungen zu erhalten und daß dies auch die Taliban im Grundsatz so sehen (ebenso die Bewertungen des OVG Koblenz, Urteil vom 4.8.1997 - 11 A 12106/96.OVG - und des Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 a.a.O. S. 55).

    Die oben genannten Erkenntnisquellen bestätigen zwar mehrheitlich den Fortbestand der Praxis der Sippenhaft (Zugriff auf Angehörige zum Zweck der Kollektivbestrafung bzw. der Habhaftwerdung des "Haupttäters", vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 4.8.1997 - 11 A 12106/96.A) in Afghanistan auch bei den Taliban auszugehen.

    Daß die einfache DVPA-Mitgliedschaft bei Nicht-Paschtunen - und erst recht bei Paschtunen, wie dem Kläger - keine hinreichende Verfolgungsgefahr auslöst, ist zudem übereinstimmende Auffassung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Urteil des erk. Gerichtshofs vom 18.3.1998 a.a.O. sowie Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 a.a.O., OVG Koblenz, Urteile vom 23.7.1997 - 11 A 10570/97.OVG - und vom 4.8.1997 - 11 A 12106/96.OVG -, Sächs. OVG, Urteil vom 5.3.1998 - A 4 S 288/97 -, jeweils mit eingehender Begründung).

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
    Der Senat hat darin - in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - und - 9 C 11.97) dargelegt, daß die für die Quasi-Staatlichkeit erforderliche Effektivität und Stabilität der Gebietsherrschaft regionaler Organisationen bei andauernden Bürgerkriegen besonders vorsichtig zu bewerten und zu verlangen ist, daß die entstandenen Machtgebilde sich als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuter staatlicher Strukturen darstellen, also Züge eines "werdenden" Staates tragen müssen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Beschränkung auf ein - analog der Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG - quasi-staatliches Verfolgungssubjekt auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - zu Art. 3 EMRK und der in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken ausdrücklich fest (vgl. Urteile vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 - und vom 2.9.1997 - 9 C 40.96 - ebenso wie Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - und - 9 C 11.97).

    Der Senat bewertet in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96) das Unterliegen des Klägers im Streit über die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1-4 AuslG im Verhältnis zu dem nachrangigen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit 5/6 des Gesamtinteresses des Klägers (ebenso Urteil vom 18.3.1998 - A 13 S 3665/95).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.1997 - 11 A 10570/97

    Taleban; Afghanistan; Kabul; Staatsähnliche Herrschaftsmacht; Politische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
    Daß die einfache DVPA-Mitgliedschaft bei Nicht-Paschtunen - und erst recht bei Paschtunen, wie dem Kläger - keine hinreichende Verfolgungsgefahr auslöst, ist zudem übereinstimmende Auffassung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Urteil des erk. Gerichtshofs vom 18.3.1998 a.a.O. sowie Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 a.a.O., OVG Koblenz, Urteile vom 23.7.1997 - 11 A 10570/97.OVG - und vom 4.8.1997 - 11 A 12106/96.OVG -, Sächs. OVG, Urteil vom 5.3.1998 - A 4 S 288/97 -, jeweils mit eingehender Begründung).

    Die jeweilige Tätigkeit löst um so eher Verfolgung aus, als sie dem politischen und religiösen Weltbild der radikal islamistischen Taliban widerspricht (so zutreffend auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.3.1998 - A 13 S 3665/95 - und - A 13 S 2820/95; ebenso im Ergebnis OVG Koblenz, Urteil vom 23.7.1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97

    Asylrecht - Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1998 - A 6 S 1278/98

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche bzw quasistaatliche Gewalt

  • BVerwG, 24.03.1995 - 9 B 747.94

    Begründung der Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen dem Staat auf Grund einer

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung eines

  • BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89

    Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative - Keine Gefährdung der

  • BVerwG, 17.12.1996 - 9 C 20.96

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis, Drohende Menschenrechtsverletzung,

  • BVerfG, 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines sechzehnjährigen kurdischen

  • BVerwG, 27.09.1996 - 9 C 28.96

    Einstellung des Revisionsverfahrens wegen der Rücknahme des Rechtsmittels

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 54.96

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung von

  • OVG Sachsen, 05.03.1998 - A 4 S 288/97

    Afghanistan, Usbeken, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, quasi-staatliche Verfolgung,

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 43.78

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch -

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95

    Verpflichtungsklage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach AuslG 1990 § 51 und

  • VG Karlsruhe, 18.03.1998 - A 10 K 10573/96

    Afghanistan, Flüchtlingsfrauen, Lehrer, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt,

  • VG Sigmaringen, 06.12.1999 - A 7 K 11817/99

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Folgeantrag, Gruppenverfolgung, UN-Resolution,

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  • VG Sigmaringen, 22.11.1999 - A 7 K 12181/98

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Minderjährige, Gruppenverfolgung, KFOR-Truppen,

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  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1998 - A 6 S 3430/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsgewalt oder quasi-staatliche

    Auch insoweit ist die obergerichtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einheitlich (vgl. dazu vornehmlich BVerwG, Urteile vom 19.5.1998, a.a.O., Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284, 285, Urteile vom 11.11.1997, a.a.O., Urteil vom 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271ff., Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341ff. und Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 90, 331ff.; ebenso OVG Münster, a.a.O., sowie Urteil vom 4.12.1997 - 20 A 1876/96.A -, Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96.A -, OVG Bautzen, Urteil vom 5.3.1998 - A 4 S 288/97 -, OVG Hamburg, Urteil vom 8.5.1998 - OVG Bf I 90/97 - sowie OVG Koblenz, Urteil vom 3.4.1998 - 10 A 11891/96.OVG - und VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.2.1998 und vom 18.3.1998, a.a.O., sowie Urteil vom 22.7.1998 - A 6 S 3421/96), sie wird ersichtlich auch vom Bundesverfassungsgericht geteilt (vgl. Urteile vom 14.5.1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 136 F. und 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 99).

    Dabei ist - mangels unmittelbarer Erreichbarkeit der Territorien der Nordallianz - auf die Gefährdungssituation im Herrschaftsgebiet der Taliban abzustellen (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 22.7.1998 - A 6 S 3421/96).

    Der Senat hat in - den Beteiligten bekannten bzw. in Grundzügen bekanntgegebenen - Urteilen vom 22.7.1998 (A 6 S 3421/96 und A 6 S 3422/96) unter umfassender Verwertung und Würdigung der auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisse (insbesondere die Auskünfte des Auswärtigen Amts, von Dr. Mustafa Danesch, von amnesty international, des UNHCR und von Dr. Munir D. Ahmad) grundlegende Feststellungen zur Verfolgungssituation afghanischer Rückkehrer im Talibangebiet getroffen.

    Wie der Senat unter Würdigung der dazu vorliegenden Erkenntnisse dargelegt hat, stoßen Tadschiken bei den von Paschtunen dominierten Taliban aber auf grundsätzliches Mißtrauen und können bei festgestellter politischer Gegnerschaft regelmäßig mit weniger Nachsicht rechnen als Paschtunen (vgl. Urteil vom 22.7.1998 - A 6 S 3421/96 - unter Verwertung und Bewertung der Stellungnahmen des Auswärtigen Amts, von Danesch und von amnesty international).

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